Der Weg in unser Ambulantes Reha-Zentrum führt über Ihren behandelnden Arzt in der Praxis oder im Krankenhaus. Bevor Sie Ihre Rehabilitation bei uns beginnen können, sind einige Aufgaben zu erledigen. Was genau, haben wir in der nachfolgenden Übersicht für Sie zusammengestellt.
Der Rehabilitationsantrag für alle Kostenträger erfolgt über Ihren Hausarzt oder Ihren Facharzt, bei dem Sie sich in Behandlung befinden. Von dort wird der Rehabilitationsantrag an den jeweiligen Kostenträger (Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenkasse, Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft, Private Krankenkasse, für Polizisten das NLBV, für Soldaten die Bundeswehr) weitergeleitet. Der jeweilige Kostenträger gibt dann den Bewilligungsbescheid an Sie und an uns.
Gut zu wissen: Bei der Anschlussrehabilitation erfolgt die Rehabilitationsanmeldung durch das Akutkrankenhaus beim jeweiligen Kostenträger und bei uns, unter Angabe des Verlegungsdatums. Die Kostenübernahme muss vor Rehaantritt vorliegen.
Wir unterscheiden drei unterschiedliche Reha-Antragsstellungen:
1. Ambulante Reha ohne Krankenhausaufenthalt
Ist die Rentenversicherung zuständig, werden spezielle Antragsformulare zusammen mit einem ärztlichen Befundbericht an den Rentenversicherungsträger geschickt. Ist die Krankenkasse zuständig, wird eine Verordnung (Muster 61) von Ihrem Arzt an Ihre Kasse geleitet. Nach Kostenzusage wird mit uns ein Aufnahmetermin vereinbart.
2. Ambulante Reha nach Krankenhausaufenthalt
Der Krankenhausarzt legt die Notwendigkeit einer ambulanten Rehabilitation fest. Mit Hilfe des Sozialdienstes wird anschließend der Antrag auf den Weg gebracht und mit uns ein Aufnahmetermin vereinbart.
3. Privat, Arbeitsunfall, Polizei oder Bundeswehr
Ihr Arzt verordnet Ihnen auf einem Rezept oder Formular eine sog. EAP (erweiterte ambulante Physiotherapie) oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme. Anschließend nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Für eine Rehabilitationsmaßnahme sind in der Regel entweder die Gesetzliche Rentenversicherung oder die Gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Andernfalls ist zu klären, ob die Durchführung Ihrer Rehabilitationsmaßnahme durch Ihre private Krankenversicherung, bei einer anerkannten Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft (BG) oder sonstigen Kostenträger abgedeckt ist.
Die Ablehnung ergeht als schriftlicher Bescheid. Gegen diesen muss in der Regel mit einer Frist ab Erhalt schriftlich Widerspruch eingelegt werden. An wen der Widerspruch zu richten und wie lang die Widerspruchsfrist ist, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung der Ablehnung entnehmen. Sie finden diese meist am Ende des Schreibens.
Gut zu wissen: Nur ein rechtzeitiger Widerspruch verhindert den rechtskräftigen Abschluss des Antragsverfahrens!
Einen Widerspruch müssen Sie begründen. Bei der Begründung sollten Sie die Hilfe des verordnenden Arztes in Anspruch nehmen. Denn, Reha-Maßnahmen werden oft „nach Aktenlage“ abgelehnt. Das bedeutet, dass der Kostenträger nur danach entscheidet, was im Antrag und im Arztgutachten steht. Oft ist es aber sinnvoll, dass ein Arzt vom ärztlichen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit dem Patienten direkt spricht und ihn untersucht. Während dieser Vorstellung beim ärztlichen Dienst haben Sie nochmals die Gelegenheit, die Dringlichkeit und Notwendigkeit Ihrer Behandlung zu schildern. In diesem Fall ist eine Vorstellung beim ärztlichen Dienst häufig sinnvoll. In vielen Fällen bekommen Sie schon auf Grund Ihres Widerspruchs die Rehabilitationsmaßnahme genehmigt.
Ambulantes Reha-Zentrum
Unter den Eichen 18
26160 Bad Zwischenahn
Dr. Werner Runde
Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Sozialmedizin, Rehabilitationswesen, Chirotherapie, Physikalische Therapie und Balneologie, Medizinische Begutachtung
Anja Werner, Ute Hanke, Jana Schneider
Montags bis Donnerstags
08:00 - 15:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:30 Uhr
Bei Fragen zur ambulanten orthopädischen Rehabilitation wenden Sie sich gerne an uns, wir helfen Ihnen weiter.
E-Mail
ambulante-reha@rzam.de