Wir freuen uns, dass Sie sich für das Reha-Zentrum am Meer interessieren. Wir werden Sie begleiten - auf dem Weg zurück ins Leben. Bevor Sie Ihre Rehabilitation bei uns beginnen können, sind einige Aufgaben zu erledigen. Was genau, finden Sie in der nachstehenden Übersicht.
Alle Patienten mit einer gesicherten Krebserkrankung, erfolgter spezifischer Therapie und Rehabilitationsbedarf, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine onkologische Rehabilitation - sofern die Rehabilitationsfähigkeit besteht.
Der Rehabilitationsbedarf kann auf körperlicher, geistiger, seelischer und/oder sozialer Ebene (z. B. berufliche Wiedereingliederung) bestehen.
Die Rehabilitationsfähigkeit ist gegeben, wenn der Patient körperlich, geistig und psychisch in der Lage ist, an den Angeboten der Rehaklinik teilzunehmen. Mindestvoraussetzung ist, dass der Patient sich selbst versorgen kann und auch mobil ist.
Der Rehabilitationsantrag für alle Kostenträger erfolgt über Ihren Hausarzt oder Ihren Facharzt, bei dem Sie sich in Behandlung befinden. Von dort wird der Rehabilitationsantrag an den jeweiligen Kostenträger weitergeleitet (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Privatkrankenkasse etc.). Der jeweilige Kostenträger gibt dann den Bewilligungsbescheid an Sie und an uns.
Gut zu wissen: Bei der Anschlussheilbehandlung erfolgt die Rehabilitationsanmeldung durch das Akutkrankenhaus beim jeweiligen Kostenträger und bei uns, unter Angabe des Verlegungsdatums. Die Kostenübernahme muss vor Rehaantritt vorliegen.
Für die Beantragung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme sind spezielle Antragsformulare notwendig. Diese erhalten Sie bei Ihrem Kostenträger.
Für eine Rehabilitationsmaßnahme sind in der Regel entweder die Gesetzliche Rentenversicherung oder die Gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Andernfalls ist zu klären, ob die Durchführung Ihrer Rehabilitationsmaßnahme durch Ihre private Krankenversicherung, bei einer anerkannten Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft (BG), oder sonstigen Kostenträger abgedeckt ist.
Die Ablehnung ergeht als schriftlicher Bescheid. Gegen diesen muss in der Regel mit einer Frist ab Erhalt schriftlich Widerspruch eingelegt werden. An wen der Widerspruch zu richten und wie lang die Widerspruchsfrist ist, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung der Ablehnung entnehmen. Sie finden diese meist am Ende des Schreibens.
Gut zu wissen: Nur ein rechtzeitiger Widerspruch verhindert den rechtskräftigen Abschluss des Antragsverfahrens!
Einen Widerspruch müssen Sie begründen. Bei der Begründung sollten Sie die Hilfe des verordnenden Arztes in Anspruch nehmen. Denn, Reha-Maßnahmen werden oft „nach Aktenlage“ abgelehnt. Das bedeutet, dass der Kostenträger nur danach entscheidet, was im Antrag und im Arztgutachten steht. Oft ist es aber sinnvoll, dass ein Arzt vom ärztlichen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit dem Patienten direkt spricht und ihn untersucht. Während dieser Vorstellung beim ärztlichen Dienst haben Sie nochmals die Gelegenheit, die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Behandlung zu schildern. In diesem Fall ist eine Vorstellung beim ärztlichen Dienst häufig sinnvoll. In vielen Fällen bekommen Sie schon auf Grund Ihres Widerspruchs die Rehabilitationsmaßnahme genehmigt.
Klinik für Onkologische Rehabilitation
Unter den Eichen 18
26160 Bad Zwischenahn
PD Dr. med. Tanja Trarbach, MSc
Fachärztin für Innere Medizin, Hämatologie/Onkologie, Palliativmedizin
Petra Sommer
Montag, Dienstag, Donnerstag
09:00 - 16:30 Uhr
Mittwoch
09:00 - 15:00 Uhr
Freitag
09:00 - 14:00 Uhr
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E-Mail
p.sommer@rehazentrum-am-meer.de